Gleichentags wurde der Beschwerdeführer mittels Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde ihm am 14. Juni 2018 eröffnet. Er erhob dagegen am 20. Juni 2018 (bei der Staatsanwaltschaft) Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist wurde keine Replik eingereicht. Die Verfahrensleitung ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 395 Bst. b Schweizerische Strafprozessordnung [StPO;