Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 274 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. August 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.) Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenskosten (Nichtanhandnahme) Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. Mai 2018 (BJS 18 8799) Erwägungen: 1. Am 28. Mai 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Drogen) nicht an die Hand, auferlegte ihm die Kosten der Blut- und Urinuntersuchung von CHF 1‘188.80 sowie eine Gebühr von CHF 100.00 zur Bezahlung und richtete ihm keine Entschädigung aus. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer mittels Straf- befehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana schuldig erklärt und zu einer Busse verurteilt. Die Nichtanhand- nahmeverfügung wurde ihm am 14. Juni 2018 eröffnet. Er erhob dagegen am 20. Juni 2018 (bei der Staatsanwaltschaft) Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde. Innert Frist wurde keine Replik eingereicht. Die Verfahrensleitung ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig (Art. 395 Bst. b Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312] analog). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend, er sei nicht in fahrunfähigem Zu- stand gefahren, was durch die Blutanalyse bestätigt worden sei. Zudem sei die Urinprobe gegen seinen Willen und ohne vom zuständigen Beamten über deren Grund aufgeklärt worden zu sein, erfolgt. Er sehe nicht ein, warum er beschuldigt werde, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben und warum er die Kosten für die Urin- und Blutanalyse tragen müsse. Ferner sei es ihm finanziell nicht möglich, den Betrag von CHF 1‘188.00 zu bezahlen, da er noch in der Berufs- lehre sei und nur ein monatliches Einkommen von CHF 825.00 habe. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, zwar sei der Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht worden, womit der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen gewe- sen sei. Der Beschwerdeführer sei indes mit Cannabis-Spuren im Urin Auto gefah- ren und habe dabei Symptome aufgewiesen, die nicht auf Alkoholkonsum hätten zurückgeführt werden können. Zudem lasse sich dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) entnehmen, dass ein längere Zeit zurückliegender Cannabis- konsum nachgewiesen sei (pag. 16). Da in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 Verkehrs- regelverordnung (VRV; SR 741.11) aufgeführten Substanzen für das Führen von Fahrzeugen Nulltoleranz gelte, hätten die Polizeibeamten den Mahsan Drogentest 2 durchführen dürfen. Damit habe der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. 5. 5.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person trotz Nichtanhandnahme auferlegt werden, sofern sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO). Gemäss Art. 55 Abs. 3 Bst. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ist eine Blutprobe anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Die vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlassene Weisung betreffend Feststellung der Fahrunfähigkeit im Stras- senverkehr legt in Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrun- fähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt, welche die Durchführung eines Drogenschnelltests erlauben. Solche Verdachtsgründe lie- gen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, eu- phorischen, apathischen, sonstwie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallen- de oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Al- koholeinfluss steht (Bst. a). Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrundes darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen. Vortests dienen den Kontrollbehörden als Entscheidungshilfen für die Anordnung weiterer Untersu- chungsmassnahmen (vgl. Ziff. 2.2 der Weisung der ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 2. Augst 2016). Der Konsum von Cannabis und/oder Kokain ist strafbar (Art. 19a Abs. 1 Betäu- bungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsu- mierten Menge (Art. 2 Abs. 2 Bst. a und c VRV). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung Grenzwerte für den Nachweis von Cannabis bzw. Kokain im Blut festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv zu gelten hat. Diese Grenzwerte tragen edig- lich der Messungenauigkeit Rechnung und sollen verhindern, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Rauschgiftkonsum zu ei- nem positiven Resultat führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.). 5.2 Dem Anzeigerapport vom 4. April 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwer- deführer anlässlich einer Kontrolle des rollenden Verkehrs am 3. April 2018 von der Polizei angehalten worden ist. Aufgrund diverser körperlicher Anzeichen, insbe- sondere wegen leicht geröteter Augen, einer auffällig bleichen Gesichtsfarbe, eines tendenziell schläfrigen Verhaltens und einer atypischen Pupillenreaktion hätten sie mit dem Beschwerdeführer vor Ort einen Alkohol- sowie Drogenschnelltest durch- geführt. Der Atemalkoholtest sei negativ ausgefallen, dagegen habe der Drogen- schnelltest positiv auf THC reagiert. Nach erfolgter Rechtsbelehrung habe der Be- 3 schwerdeführer spontan bestätigt, am 2. April 2018 zwischen 00.00-00.10 Uhr ei- nen Joint mit Tabak-Marihuana-Gemisch konsumiert zu haben (vgl. auch Kurzein- vernahmeprotokoll BM / Anzeigerapport, pag. 7). Er gab ebenfalls an, dass er ge- legentlich, oftmals an den Wochenenden, Cannabis konsumiere. In der Folge hiel- ten es die Polizeibeamten für angezeigt, im Spital Aarberg eine Blutanalyse durch- zuführen (vgl. auch staatsanwaltschaftliche Anordnung vom 4. April 2018, pag. 9 f.). Die Polizeibeamten gingen zu Recht von einem Verdacht auf Fahren un- ter Drogeneinfluss aus. Damit handelten die Polizisten korrekt, indem sei einen Urintest durchführten, und nachdem dieser positiv ausgefallen war, eine Blutanaly- se für notwendig hielten. Vorliegend wurde der erforderliche Grenzwert für den Nachweis von Cannabis im Blut des Beschwerdeführers nicht erreicht, womit der Straftatbestand nicht erfüllt und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen war. Der Beschwerdeführer ist jedoch nachweislich mit Cannabis-Spuren im Urin Auto gefahren und wies dabei Symptome auf, die nicht auf Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten. Zudem lässt sich dem Bericht des IRM entnehmen, dass ein län- gere Zeit zurückliegender Cannabiskonsum erstellt ist (pag. 16). Da in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführten Substanzen für das Führen von Fahrzeugen Nulltoleranz gilt, durften die Polizeibeamten den Mahsan Drogentest durchführen. Folglich hat der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen (Mashan-Test und Blutuntersuchung) rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Daran ändert auch das (kürzlich ergangene) Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2017 vom 11. September 2017 nichts. Es ging dort um einen Fall, in dem die Polizei nach der Durchführung eines Drogenvortests in eigener Kompetenz eine Blutprobe angeordnet hatte. Diese Anordnung war gesetzwidrig. Das Bundesge- richt befand deshalb, der Beschuldigte habe die Einleitung des Strafverfahrens ge- gen sich weder widerrechtlich noch schuldhaft und adäquat-kausal bewirkt. Die Kostenauflage an den Beschuldigten erwies sich damit als rechtswidrig. Diese Fall- konstellation ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Anders als im bundesge- richtlichen Fall, wo der Drogennachweis im Blut als im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbarer Folgebeweis zu qualifizieren war (da es auch nicht um eine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO ging), ist hier weder die Anordnung der Blut-/ Urinprobe als rechtswidrig zu beurteilen noch der nachfolgend resultierende Drogennachweis von einem Verwertbarkeitsverbot beschlagen. Es wäre juristisch verfehlt, der Allgemeinheit Kosten aufzuerlegen, die ein Beschuldigter durch verbo- tenes Tun initiiert hat. Dies jedenfalls, wenn die Strafbehörden fehlerfrei vorgegan- gen sind. Die im staatsanwaltschaftlichen Verfahren entstandenen Kosten stehen demnach in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum verbotenen Verhalten des Beschwerdeführers und sind im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO durch ihn zu tragen (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 177 vom 19. Juni 2017 E. 4). 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. 4 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, ao. Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 22. August 2018 Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5