Hierbei wird zu beachten sein, dass bezüglich des Beschwerdeverfahrens eine allfällige Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO entfällt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschat Oberland vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben. Der Beschuldigten/Beschwerdeführerin wird Fürsprecher B.________ mit Wirkung ab 4. April 2018 als amtlicher Anwalt beigeordnet.