6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beiordnung von Fürsprecher B.________ gilt ab Gesuchseinreichung und somit auch für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung indes – trotz bereits eingereichter Kostennote über CHF 1‘057.80 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren – erst am Ende des Verfahrens gesamthaft fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Hierbei wird zu beachten sein, dass bezüglich des Beschwerdeverfahrens eine allfällige Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht gemäss Art.