Aus psychiatrischer Sicht sei ihre Verhandlungsfähigkeit beschränkt. Die Grunderkrankung führe zu einer eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstverteidigung, weshalb es notwendig sei, dass ein Anwalt sie bei der anstehenden Verhandlung unterstütze. Folglich ist hier zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person eine Verteidigung geboten. Die Beschwerdeführerin muss zwar kaum mit einer Strafe rechnen, welche die Schwellenwerte gemäss Art .132 Abs. 3 StPO überschreitet. Aus den dargelegten Gründen ist indessen ein Bagatellfall trotzdem zu verneinen. 5.4 Die Beschwerde ist begründet und somit gutzuheissen.