Des Weiteren liegen die von Fürsprecher B.________ beschriebenen Schwierigkeiten insbesondere rechtlicher Natur vor, denen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre (siehe vorne E. 3). In diesem Zusammenhang ist auf den Arztbericht von Dr. med. E.________ hinzuweisen, wonach die psychische Gesamtverfassung und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer Angst- und Panikstörung weiterhin eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei ihre Verhandlungsfähigkeit beschränkt.