Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5). 5.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft an (vorne E. 3. und 4). Auch im Lichte des Arztberichts von Dr. med. E.________ vom 26. Juni 2018 liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Die Beschwerdeführerin verstand die Fragen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2017 und konnte entsprechend darauf antworten.