4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Beschwerdeführerin leide zwar an einer Angst- und Panikstörung und sei seit August 2017 bei Dr. med. E.________ in Behandlung. Ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. September 2017 zeigten aber, dass sie in der Lage gewesen sei, die Fragen adäquat zu beantworten sowie das Wesen des Strafverfahrens zu erkennen. Es liege deshalb kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Demgegenüber sei der Verteidigung mit Blick auf das am 2. Juli 2018 nachgereichte Arztzeugnis zuzustimmen, dass ein Fall von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 StPO vorliege.