Ehrverletzungsdelikte zählten zu den heikelsten Delikten, da der Ehrbegriff für Nichtjuristen nur schwer verständlich sei und das Erfordernis, allenfalls den Entlastungsbeweis führen zu müssen, nicht geläufig sei. Die Waffengleichheit als wesentlicher Teilgehalt eines fairen Prozesses sei angesichts der Komplexität der einschlägigen Ehrverletzungstatbestände ein wichtiger und von Amtes wegen zu berücksichtigender Faktor, der für die anwaltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin spreche.