2 chen Schwierigkeiten aufweise, verkenne sie, dass sie ihre juristische Einschätzung nicht mit dem Verständnis eines Laien gleichsetzen könne. Ehrverletzungsdelikte zählten zu den heikelsten Delikten, da der Ehrbegriff für Nichtjuristen nur schwer verständlich sei und das Erfordernis, allenfalls den Entlastungsbeweis führen zu müssen, nicht geläufig sei.