Dass einzig gegen die Beschwerdeführerin bei gleicher Ausgangslage ein Strafverfahren geführt werde, sei stossend. Sie wäre wohl gut beraten gewesen, der Einvernahme ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen fernzubleiben. Weitere Gründe prozessualer Natur seien in der Gesuchseingabe vom 4. April 2018 angesprochen worden: Die angebliche Äusserung der Beschwerdeführerin, welche den «Shitstorm» ausgelöst hätte und für welche sie letztlich bestraft werden soll, sei nicht bei den Akten. Im Weiteren sei die Befragung der Kantonspolizei Schwyz tendenziös und einseitig erfolgt. Schliesslich sei der Strafantrag selber wohl ungültig.