382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO, zumindest aber ein Fall der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO vor. Schwierigkeiten ergäben sich bereits aus prozessualen Gründen. Es seien zwei Personen angezeigt worden. Dem Vernehmen nach sei das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte jedoch bereits eingestellt worden. Dass einzig gegen die Beschwerdeführerin bei gleicher Ausgangslage ein Strafverfahren geführt werde, sei stossend.