_ bestellt. Am 2. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine medizinische Bestätigung ihrer Psychiaterin ein. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei gutzuheissen, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und Fürsprecher B.________ sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 311) ab Gesuchseinreichung als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Eingabe vom 3. August 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik.