Mit angefochtenem Strafbefehl vom 12. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt. Am 12. Juni 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Verteidiger ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Beschwerde. Am 29. Juni 2018 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gut; als amtlicher Verteidiger wurde Fürsprecher B.________ bestellt.