1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311). Sie wirft ihr vor, C.________ öffentlich im Internet in rechtswidriger Weise als Rassistin betitelt zu haben. Mit angefochtenem Strafbefehl vom 12. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt.