Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 273 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. August 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 12. Juni 2018 (O 17 13459) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311). Sie wirft ihr vor, C.________ öffentlich im Internet in rechtswidriger Weise als Rassistin betitelt zu haben. Mit angefochtenem Strafbefehl vom 12. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 verurteilt. Am 12. Juni 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Ver- teidiger ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Beschwerde. Am 29. Juni 2018 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren gut; als amtlicher Verteidiger wurde Fürsprecher B.________ bestellt. Am 2. Juli 2018 reichte die Beschwerde- führerin eine medizinische Bestätigung ihrer Psychiaterin ein. In ihrer Stellungnah- me vom 26. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei gutzuheissen, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und Für- sprecher B.________ sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 311) ab Gesuchseinreichung als amtlicher Anwalt beizuordnen. Mit Eingabe vom 3. Au- gust 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein Fall der notwendigen Verteidi- gung gemäss Art. 130 Bst. c StPO, zumindest aber ein Fall der amtlichen Verteidi- gung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO vor. Schwierigkeiten ergäben sich bereits aus prozessualen Gründen. Es seien zwei Personen angezeigt worden. Dem Ver- nehmen nach sei das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte jedoch bereits einge- stellt worden. Dass einzig gegen die Beschwerdeführerin bei gleicher Ausgangsla- ge ein Strafverfahren geführt werde, sei stossend. Sie wäre wohl gut beraten ge- wesen, der Einvernahme ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen fernzubleiben. Weitere Gründe prozessualer Natur seien in der Gesuchseingabe vom 4. April 2018 angesprochen worden: Die angebliche Äusserung der Beschwerdeführerin, welche den «Shitstorm» ausgelöst hätte und für welche sie letztlich bestraft werden soll, sei nicht bei den Akten. Im Weiteren sei die Befragung der Kantonspolizei Schwyz tendenziös und einseitig erfolgt. Schliesslich sei der Strafantrag selber wohl ungültig. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, dass der Fall keine rechtli- 2 chen Schwierigkeiten aufweise, verkenne sie, dass sie ihre juristische Einschät- zung nicht mit dem Verständnis eines Laien gleichsetzen könne. Ehrverletzungsde- likte zählten zu den heikelsten Delikten, da der Ehrbegriff für Nichtjuristen nur schwer verständlich sei und das Erfordernis, allenfalls den Entlastungsbeweis führen zu müssen, nicht geläufig sei. Die Waffengleichheit als wesentlicher Teilge- halt eines fairen Prozesses sei angesichts der Komplexität der einschlägigen Ehr- verletzungstatbestände ein wichtiger und von Amtes wegen zu berücksichtigender Faktor, der für die anwaltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin spreche. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Beschwerdeführerin leide zwar an einer Angst- und Panikstörung und sei seit August 2017 bei Dr. med. E.________ in Behandlung. Ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 22. Sep- tember 2017 zeigten aber, dass sie in der Lage gewesen sei, die Fragen adäquat zu beantworten sowie das Wesen des Strafverfahrens zu erkennen. Es liege des- halb kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Demgegenüber sei der Verteidigung mit Blick auf das am 2. Juli 2018 nachgereichte Arztzeugnis zuzustimmen, dass ein Fall von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 StPO vorliege. 5. 5.1 Gemäss Art. 130 Bst. c StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetz- liche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Zwischen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. c StPO und dem Anspruch auf amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO können sich Abgrenzungsschwierig- keiten ergeben (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 132 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 132 StPO). Wo beim Beschuldigten in körperlicher, psychischer und/oder intel- lektueller Hinsicht Einschränkungen bestehen, sind diese, wenn sie nicht den Grad erreichen, der die Verteidigung notwendig macht, im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. 132 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. 5.2 Eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ist durch die Ver- fahrensleitung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung nament- lich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldig- te Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Mona- ten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagesssätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO). Bei der Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, ist den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Schwierigkei- ten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder sub- jektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen, oder wenn die Beweislage umstritten ist 3 (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 327; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 453 f.). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strit- tig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weite- ren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen der beschuldigten Person zu messen, andererseits sind die konkreten Verfahrenshandlungen zu berücksichtigen, die für eine wirksa- me Verteidigung erforderlich sind (OBERHOLZER, a.a.O., N. 454). Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 3 Bst. c Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Diese Rechtsprechung unterscheidet nach der Schwere der Strafdrohung drei Fallgruppen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands grundsätzlich geboten. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall), müssen besonde- re tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuch- steller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkei- ten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Ver- fahren zurechtzufinden (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.2, 122 I 49 E. 2c/bb, 275 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_257/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.1, 1B_448/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 2.3). Auch Sprachschwierigkeiten, mangelnde Vertrautheit mit dem schweizerischen Rechtssystem oder heikle Ab- grenzungsfragen können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Ver- teidigung sprechen (BGE 138 IV 35 E. 6.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_66/2015 vom 12. August 2015 E. 2.2 und 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt (BGE 115 Ia 103 E. 4), bei einer «empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Ge- fängnis» (BGE 120 Ia 43 E. 3c) oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt (Urteil des Bundesgerichts 1P.627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2, in: Pra 2004 Nr. 1) angenommen. Bei offensichtlichen Bagatell- delikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Bundesgerichtspraxis einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (zum Ganzen BGE 120 Ia 43 E. 2a, 128 I 225 E. 2.5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_23/2016 vom 8. Februar 2016 E. 2.4). Gestützt auf das soeben Erwähnte sowie mit Blick auf den Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Ba- gatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht er- reicht sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Abs. 2 der vorge- 4 nannten Bestimmung durch die Verwendung des Worts «namentlich» zum Aus- druck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschul- digte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichti- gen (vgl. im Einzelnen Urteil des Bundesgerichts 1B_746/2012 vom 5. März 2013 E. 2.5). Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwen- dig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 517 vom 18. Januar 2017 E. 4 und 5). 5.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft an (vorne E. 3. und 4). Auch im Lichte des Arztberichts von Dr. med. E.________ vom 26. Juni 2018 liegt kein Fall einer notwendigen Verteidi- gung vor. Die Beschwerdeführerin verstand die Fragen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2017 und konnte entsprechend darauf antwor- ten. Mit Blick auf das nachfolgend zu Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO Ausgeführte erüb- rigen sich indes nähere Ausführungen hierzu. Die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung sind erfüllt. Zunächst einmal ist die Beschwerdeführerin unstrittig mittellos im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO. Des Weiteren liegen die von Fürsprecher B.________ beschriebenen Schwierigkeiten insbesondere rechtlicher Natur vor, denen die Be- schwerdeführerin alleine nicht gewachsen wäre (siehe vorne E. 3). In diesem Zu- sammenhang ist auf den Arztbericht von Dr. med. E.________ hinzuweisen, wo- nach die psychische Gesamtverfassung und Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund einer Angst- und Panikstörung weiterhin eingeschränkt sei. Aus psychia- trischer Sicht sei ihre Verhandlungsfähigkeit beschränkt. Die Grunderkrankung füh- re zu einer eingeschränkten Fähigkeit zur Selbstverteidigung, weshalb es notwen- dig sei, dass ein Anwalt sie bei der anstehenden Verhandlung unterstütze. Folglich ist hier zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person eine Vertei- digung geboten. Die Beschwerdeführerin muss zwar kaum mit einer Strafe rech- nen, welche die Schwellenwerte gemäss Art .132 Abs. 3 StPO überschreitet. Aus den dargelegten Gründen ist indessen ein Bagatellfall trotzdem zu verneinen. 5.4 Die Beschwerde ist begründet und somit gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist Fürsprecher B.________ mit Wirkung ab Gesuchseinreichung (4. April 2018) als amtlicher Verteidiger beizuordnen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beiordnung von Fürsprecher B.________ gilt ab Ge- suchseinreichung und somit auch für das Beschwerdeverfahren. Die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung indes – trotz bereits eingereichter Kostennote über CHF 1‘057.80 (inkl. Auslagen und MWST) für das Beschwerdeverfahren – erst am Ende des Verfahrens gesamthaft fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Hierbei wird zu beachten sein, dass bezüglich des Be- schwerdeverfahrens eine allfällige Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO entfällt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung der Regionalen Staatsan- waltschat Oberland vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben. Der Beschuldig- ten/Beschwerdeführerin wird Fürsprecher B.________ mit Wirkung ab 4. April 2018 als amtlicher Anwalt beigeordnet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 16. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6