5 Kollektiv und dem «E.________ (Name)» wird weder geltend gemacht noch erscheint eine solche offensichtlich vorzuliegen. Ein augenscheinlicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Hausbesetzungen ist aktuell nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Der Umstand, dass ein anderer der beschuldigten Hausbesetzter Vorstrafen aufweist, sagt nichts über eine allfällige Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren Delikten aus.