Weder aus dem Anzeigerapport noch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft geht hervor, inwiefern es sich um eine «gleichgelagerte Sache» handelt. Der Vorhalt in der Einvernahme vom 15. Mai 2018 zeigt, dass es um eine Hausbesetzung vom 30. November 2017 in B.________ (Ort) durch das «E.________ (Name)» gehen muss. Dem Beschwerdeführer wird aber vorgeworfen als Teil des «C.________ (Name)» gehandelt zu haben. Eine Verbindung zwischen diesem