Unabhängig von den Aussagen des Beschwerdeführers ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der Anlasstat noch sachdienlich sein sollte. Entsprechend begründete auch die Kantonspolizei ihr Ersuchen bei der Staatsanwaltschaft um erkennungsdienstliche Erfassung nicht mit Aufklärungsbedarf in diesem Verfahren, sondern damit, dass sie die Fotos benötige, um in anderer gleichgelagerter Sache, weitere Ermittlungen zu tätigen (vgl. S. 4 des Anzeigerapports).