Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aufgrund der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft konnte sich der Beschwerdeführer aber hinsichtlich der Sachdienlichkeit und der weiteren Delikte ein Bild machen und sich im Beschwerdeverfahren ausführlich dazu äussern. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über volle Kognition. Es würde deshalb – auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens – einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. einlässlicheren Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuwei-