In der angefochtenen Verfügung wird darauf aber nicht Bezug genommen. Zudem lässt sich allein aus diesem Vorhalt ohnehin nicht ableiten, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Polizei oder die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei in ein weiteres Delikt verwickelt. Die Staatsanwaltschaft hätte sich in der angefochtenen Verfügung zumindest kurz dazu äussern müssen, um eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen. Es liegt trotz herabgesetzter Begründungsanforderungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 7.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.