Die Polizei informierte ihn, dass er mit einer Anzeige rechnen müsse. Zudem erhielt er am 15. Mai 2018 auch eine Kopie der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Daraus geht der Sachverhalt (Begründung Tatverdacht) ebenfalls hervor. Der Vorwurf des Hausfriedensbruchs, begangen am 17. November 2017 war ihm somit hinreichend bekannt. Dies zeigen auch seine Ausführungen in der Beschwerde und Replik. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts offensichtlich und bedurfte keiner weiteren Begründung. In dieser Hinsicht reicht die angefochtene Verfügung den Begründungsanforderungen.