In seiner Replik führt er aus, dank des Beschwerdeverfahrens kenne er nun die massgeblichen Gründe und könne sich dazu äussern. Dass dies erst im Beschwerdeverfahren möglich sei, habe er nicht zu vertreten. Eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren sei notwendig. Die Anwesenheit der beschuldigten Personen im Gebäude sei durch die Polizei bereits am 17. November 2017 direkt vor Ort mittels einer Personenkontrolle festgestellt worden. Die Tatbestände erschienen damit durch die bereits erfolgte Personenkontrolle vor Ort hinreichend geklärt. Betreffend weiteren Delikten fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht.