4. Am 17. November 2017 wurde der Kantonspolizei gemeldet, dass sich Personen in einem Gebäude in B.________ (Ort) aufhielten. Die daraufhin ausgerückte Polizeipatrouille stellte an einer Fensterscheibe eine Art «Bekennerschreiben» fest. Darin stand, dass das Gebäude vom «C.________ (Name)» besetzt worden sei. Die Polizei konnte zunächst ein Gespräch mit zwei vermummten Personen führen. Noch am selben Vormittag kam es zu einer Aussprache zwischen der Polizei, der Vertreterin der Liegenschaftseigentümerin sowie dem Beschwerdeführer und den weiteren Hausbesetzern.