Am 4. Juli 2018 nahm die Verfahrensleiterin das Beschwerdeverfahren wieder auf und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 24. Juli 2018 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner innert verlängerter Frist eingereichten Replik vom 12. September 2018 an den gestellten Anträgen fest. Eventualiter sollten selbst bei einer Ablehnung der Beschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs die Kosten für das Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern getragen werden.