Es handelt sich lediglich um einen vagen, nicht näher begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer an einer weiteren Hausbesetzung beteiligt gewesen sein könnte. Ein solcher rechtfertigt eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht, auch wenn diese Zwangsmassnahme nur einen leichten Grundrechtseingriff darstellt. Die Beschwerde ist gutzuheissen.