Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Der Umstand, dass ein anderer der beschuldigten Hausbesetzter Vorstrafen aufweist, sagt nichts über eine allfällige Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren Delikten aus. So wird nicht einmal geltend gemacht, dass dieser vorbestrafte Mitbeschuldigte an der Hausbesetzung vom 30. November 2017 anwesend war. Es handelt sich lediglich um einen vagen, nicht näher begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer an einer weiteren Hausbesetzung beteiligt gewesen sein könnte.