Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, zwar ersetze die Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer in den besetzten Räumlichkeiten befunden habe, den Nutzen einer erkennungsdienstlichen Erfassung nicht ohne weiteres. Jedoch sieht auch sie diesen Nutzen nicht im Zusammenhang mit der Anlasstat, sondern es wird ausgeführt, die erkennungsdienstliche Erfassung sei im Hinblick auf einen anderen gleichgelagerten, hängigen Fall hilfreich.