Entsprechend begründete auch die Kantonspolizei ihr Ersuchen bei der Staatsanwaltschaft um erkennungsdienstliche Erfassung nicht mit Aufklärungsbedarf in diesem Verfahren, sondern damit, dass sie die Fotos benötige, um in anderer gleichgelagerter Sache, weitere Ermittlungen zu tätigen (vgl. S. 4 des Anzeigerapports). Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, zwar ersetze die Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer in den besetzten Räumlichkeiten befunden habe, den Nutzen einer erkennungsdienstlichen Erfassung nicht ohne weiteres.