Die Personen, welche sich im fraglichen Gebäude befanden, sind der Polizei damit hinreichend bekannt und konnten entsprechend auch zur polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Personen vorgeladen werden. Vor diesem Hintergrund scheint eine Identitätsfeststellung nicht mehr erforderlich. Es ist auch nicht wahrscheinlich, dass ein Abgleich von Fingerabdrücken stattfinden muss, um die Anwesenheit des Beschuldigten an der Hausbesetzung nachzuweisen. Aus den Akten geht denn auch nicht hervor, dass im Gebäude oder ab den Transparenten Fingerabdrücke genommen wurden, welche als Vergleichsmaterial herangezogen werden könnten.