Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über volle Kognition. Es würde deshalb – auch mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens – einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs resp. einlässlicheren Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter diesen Umständen kann die Gehörsverletzung als durch das Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3 mit Hinweisen). 8. Wie den bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, konnten der Beschwerdeführer sowie die weiteren Beschuldigten vor Ort angetroffen werden. Es fand eine