Abgesehen davon geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, für welche allfälligen weiteren Verfahren die erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich sein könnte. Zwar wurden der Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2018 darauf hingewiesen, dass am 30. November 2017 eine weitere Liegenschaft in B.________ (Ort) besetzt worden sei und es wurde gefragt, was sie darüber wüssten. In der angefochtenen Verfügung wird darauf aber nicht Bezug genommen.