260 N. 9). Entsprechend genügt, dass in der Anordnung steht, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 260 N. 10). 7.3 Dem Polizeirapport ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ort mit der Polizei und der Vertreterin der Liegenschaftseigentümerin gesprochen hatte. Die Polizei informierte ihn, dass er mit einer Anzeige rechnen müsse.