7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung damit, dass diese für die Abklärung der vorliegenden Straftat sowie für allfällige weitere Verfahren sachdienlich sei. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs eröffnet wurde. 7.2 In Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung legt Art. 260 Abs. 3 StPO fest, dass diese mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist. Ange-