Eine erkennungsdienstliche Erfassung könne auch nicht auf Vorrat angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft begründe nicht, weshalb weitere Straftaten zu erwarten seien. Auch in seiner Replik hält er an diesen Ausführungen fest. Die Sachdienlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung werde weniger mit der aktuellen Strafuntersuchung als mit weiteren Delikten, bei denen eine Mittäterschaft von seiner Seite nicht ausgeschlossen werden könnte, begründet. Diese Delikte würden nur vage umschrieben, weshalb es schwierig sei, sich zu verteidigen.