6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft begründe nicht ausreichend, weshalb eine erkennungsdienstliche Erfassung nötig sei. Es sei aktenkundig und unbestritten, dass er sich im fraglichen Gebäude befunden habe. Soweit das Betreten des Hauses bzw. der Aufenthalt darin den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs erfülle, bestreite er den Vorwurf nicht. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei damit zur Aufklärung des ihm vorgeworfenen Hausfriedensbruchs nicht erforderlich. Eine erkennungsdienstliche Erfassung könne auch nicht auf Vorrat angeordnet werden.