Am 4. Juli 2018 nahm die Verfahrensleiterin das Beschwerdeverfahren wieder auf und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 24. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 14. August 2018 an den gestellten Anträgen fest.