8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts, Einzelgericht, vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin kommt im Verfahren WSG 18 1 die Stellung einer Straf- und Zivilklägerin zu. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.