wird – ausnahmsweise direkt durch die Beschwerdekammer – eine amtliche Entschädigung gemäss seiner Kostennote vom 7. November 2018 ausgerichtet, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (Zeitaufwand 6.5 Stunden plus Auslagen von CHF 28.00). Indessen kann für den geltend gemachten Zeitaufwand nur der amtliche Tarif von CHF 200.00 pro Stunde entschädigt werden. Ferner besteht für den Beschuldigten keine Rück- und Nachzahlungspflicht, da er im Beschwerdeverfahren nicht zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).