Da Rechtsanwalt D.________ weder eine Kostennote eingereicht noch die Einreichung einer Kostennote vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1‘800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte ist amtlich vertreten. Rechtsanwalt B.________ wird – ausnahmsweise direkt durch die Beschwerdekammer – eine amtliche Entschädigung gemäss seiner Kostennote vom 7. November 2018 ausgerichtet, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (Zeitaufwand 6.5 Stunden plus Auslagen von CHF 28.00).