7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Kostenausscheidung aufgrund des teilweisen Nichteintretens auf die Beschwerde rechtfertigt sich nicht. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 436 Abs. 1 StPO), wobei praxisgemäss der Staat für die Entschädigung aufzukommen hat, wenn staatliche Organe Beschwerdegegner sind (Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 68 vom 30. Juni 2011). Da Rechtsanwalt D.______