Schliesslich sei angemerkt, dass das Wirtschaftsstrafgericht der Beschwerdeführerin wohl eine Frist zur Berufungsanmeldung wird setzen müssen. 6.3 Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob der Ausschluss der Beschwerdeführerin als überspitzt formalistisch zu qualifizieren ist, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt. Ebenso braucht nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, ob es sich bei der Tat des Beschuldigten um einen Betrug gemäss Art. 146 StGB handeln könnte. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des Wirtschaftsstrafgerichts vom 12. Juni 2018 ist aufzuheben.