29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 80 Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) dürfte eine Kassation im Vordergrund stehen, sofern keine vollständige Heilung der Verletzung der Teilnahmerechte respektive des rechtlichen Gehörs durch die zuständige Strafkammer möglich erscheint (vgl. Art. 147 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Schliesslich sei angemerkt, dass das Wirtschaftsstrafgericht der Beschwerdeführerin wohl eine Frist zur Berufungsanmeldung wird setzen müssen.