So oder anders war jedenfalls der Ausschluss der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2018 rechtlich nicht angängig, da Eventualanklagen – hier auf ungetreue Geschäftsbesorgung – erst in der Urteilsberatung zu thematisieren sind, wenn der Sachverhalt, welcher der eigentlichen Anklage zugrunde liegt, vom Gericht als nicht erfüllt betrachtet wird. Indem das Wirtschaftsstrafgericht die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Vorfragen aus dem Verfahren ausgeschlossen hat, hat es – zumindest faktisch – die Hauptanklage bereits verworfen und so in unzulässiger Weise einen Entscheid in der Sache vorweggenommen.