Ob es zu dieser Erkenntnis auch dann gekommen wäre, wenn die Beschwerdeführerin während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens Privatklägerin geblieben wäre und Rechtsanwalt D.________ gegebenenfalls weitere Anträge während des Beweisverfahrens stellen und ein Plädoyer hätte halten können, kann freilich nicht abschliessend beantwortet werden – ausgeschlossen erscheint es jedoch nicht.