Dies war hier nicht der Fall. Die Anklage der Staatsanwaltschaft lautete – wie gesehen mit triftigen Gründen – auf Veruntreuung, eventualiter ungetreue Geschäftsbesorgung. Sogar nach dem Ausschluss der Beschwerdeführerin hielt die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen daran fest, dass der Beschuldigte wegen Veruntreuung, evtl. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Misswirtschaft, beides mehrfach vollendet begangen, schuldig zu erklären sei (pag. 18 373). Bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens stand mithin auch der Vorwurf der Veruntreuung im Raum.