325 Abs. 2 StPO nämlich an einem qualifizierten und daher zu korrigierenden Verfahrensmangel: Das Wirtschaftsstrafgericht hätte der Beschwerdeführerin nicht bereits im Rahmen der Vorfragen die Geschädigtenstellung absprechen und sie aus dem Verfahren weisen dürfen. Grundsätzlich sollte die Aberkennung der Parteistellung in frühen Verfahrensstadien einzig erfolgen, wenn – wie es MAZZUCCHELLI/POSTIZZI (siehe vorne E. 6.1) richtig formulieren – das Strafverfahren nur wegen anderer Straftatbestände, welche die fragliche Geschädigtenstellung nicht begründen, fortgesetzt wird. Dies war hier nicht der Fall.