158 StGB handelt; dies würde im Übrigen auch dem Sinn und Zweck ihres Wesens im Strafprozess widersprechen. Die angefochtene Verfügung leidet mit Blick auf Art. 115 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 2 StPO nämlich an einem qualifizierten und daher zu korrigierenden Verfahrensmangel: Das Wirtschaftsstrafgericht hätte der Beschwerdeführerin nicht bereits im Rahmen der Vorfragen die Geschädigtenstellung absprechen und sie aus dem Verfahren weisen dürfen.