2014, N. 4 f. zu Art. 397 ff StPO). 6.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, und zwar mit folgender Begründung: Die Beschwerdekammer braucht in diesem zwischen erstinstanzlichem Urteil und Berufung «schwebenden» Stadium des Verfahrens nicht in definitiver Weise und unter Berücksichtigung sämtlicher von den Parteien vorgebrachter Argumente festzulegen, ob es sich bei der Tat des Beschuldigten (wie die Beschwerdeführerin meint) um eine Veruntreuung nach Art. 138 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) oder (wie das Wirtschaftsstrafgericht urteilte) um eine ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB handelt;