Sie kann sodann die notwendigen Korrekturen selber vornehmen und den aufgehobenen durch einen eigenen Entscheid ersetzen (Reformation) oder aber darauf verzichten und die Akten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben. Er ist im Beschwerdeverfahren – Einstellungsverfügungen ausgenommen (N 6) – meistens auch möglich,